strafanzeige radfahrer angehupt

  • Hatte zu den radfahrern gesagt hätte ich eine kamera hätte ich es aufzeichnen können und dadurch einen beweis hätte


    Sobald die polizei kam haben die radfahrer behauptet dass ich eine kamera drinnen habe und es aufgezeichnet habe ohne ihren willen...direkt als die polizei ausgestiegen ist, haben die das erwähnt


    Meinte zu der polizei die sollten nachschauen dass ich nichts habe und dies nur erwähnt habe

  • Zitat

    Original von Madmax71
    Du kannst doch im öffentlichen Raum Filmen was du willst.
    Würde mich von solchen dumm Schwätzern nicht aus der Ruhe bringen lassen.
    Ist doch der pure Neid. Die müssen treten und du??


    Anscheinend wohl nicht:
    Darf ich in Deutschland so eine Kamera anbringen, um den Verkehr zu filmen?


    Der Frankfurter Verkehrsanwalt Uwe Lenhart hat da seine Zweifel: "Es spricht einiges dafür, dass die wahllose Nutzung einer Video-Kamera im fließenden oder ruhenden Straßenverkehr zur Sicherung von Eigentumsrechten gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer verstößt."


    http://www.autobild.de/artikel…-autokameras-3938915.html

  • Radfahrer auf einer Strasse nebeneinander ist ätzend, aber wenn Du eh nach 500m dein Ziel erreicht hattest, hättest das ganze etwas entspannter sehen können. Die Zeit welche Du durch das Überholen gespart hast, haste wieder raus gehauen als die Polizei kam ;)

  • Zum thema kamera:


    YxvOjU4woNM


    Ich hab auch eine drin, ich fahr meist allein, daher bin ich schon gea..... wenn im zweifelsfall 2 gegen mich aussagen. :rollen:


    Und meine persönliche meinung zum thema zulassung des beweißes; wenn das video ein vergehen eines anderen verkehrsteilnehmers eindeutig beweißt, müsste der richter auch entsprechend urteilen. Die können dann gerne ein anderes verfahren einleiten wegen der kamera selbst, aber das filmen hat nichts mit dem verkehrsvergehen zu tun. Meine meinung. :faq:

  • So sehe ich das auch.
    Kam letztens im tv das in Russland fast jeder so ne Cam hat. In d kann nach einem Unfall die Cam zur Beweissicherung eingezogen werden und auch gegen einen verwendet werden.
    Frage, welches Persönlichkeitsrecht wird verletzt wenn ich im öffentlichen Bereich Filme?? Google macht Bilder von Straßen und Häuser mit allen drum und dran und macht dies noch jedem zugänglich und man soll keine Video Cam nutzen dürfen?? Schmarn

  • Da hast Du wohl 2 echte Spasten erwischt.


    Nüchtern betrachtet: wie bereits erwähnt: 2:2 Aussage gegen Aussage. Rechtschutz hast Du- wunderbar! Mach Dir keinen Harten.
    Du hast keinem was getan.


    Mich regen solche Stereoradler auch auf.
    Und vor allem die, die die Landstraße benutzen, obwohl ein paar Meter nebendran ein ausgewiesener Radweg existiert, 2 Meter breit und asphaltiert.
    Bei solchen Ignoranten könnte ich auswachsen. Gefährden sich und andere. :motz:


  • Lenhart ist ein top nAnwalt, hat meinen Vater schon aus vielen Sachen rausgeholt, kann ich nur empfehlen.

  • Leuts, haut bei der Kamera ned alles in einen Topp, wie beim Leipziger Allerlei.
    Das ist in Deutschland absolute Grauzone, da keine höchstrichterliche Entscheidung voliegt (oder auch kann, weil dann gäbs Klarheit).


    In Russland wird diese von den Versicherungen nach meinem Wissensstand sogar gefordert, ganz andere Sachlage (ähnliches droht mit der Black-Box).


    Ansonten hat letztens ein Kollege gemein, es gibt schon Leute, die Filmen (dauerhaft) nach hinten.
    Wenn das keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des NAchfolgenden sind, weiss ich auch ned mehr weiter. :?:

  • Welche Persönlichkeitsrechte werden denn da verletzt??
    Da dürfte nirgendwo ne überwachungscam stehen.
    Kannst ja en Aufkleber dran mach ? Videowagen oder so.
    Was ich Filme und was nicht, im öffentlichen Bereich, ist meine Sache.

  • Find ich hervorragend, diese Kameras.


    Am besten nach vorne und hinten gerichtet. Es schadet absolut keinem und kann im Ernstfall helfen, die Wahrheit bei einem Unfall ans Licht zu bringen. Auch Fahrerflüchtige, deren Kennzeichen man vielleicht in der Schrecksekunde nicht mehr ablesen konnte, können so ermittelt werden. Oder der Crash, bei dem man evtl. erst im Krankenhaus wieder aufwacht - alles dokumentiert.


    Und wenn man selber was verbockt hat, sollte man ohnehin dazu stehen - insofern sehe ich es nicht als Problem an, daß die Aufzeichnung auch gegen einen selbst verwendet werden kann.


    Ausserdem werden die Geisteskranken auf der BAB von Haus aus eingebremst, wenn sie beim Drängeln/nah auffahren erkennen, daß Sie grade gefilmt werden.


    Eigentlich nur Vorteile.

  • Zitat

    Original von andiwbmwe60
    Ich glaube hier geht es wenig um eine kamera im fahrzeug oder? :D


    Die polizei meinte auch zu mir dass ich im schlimmsten fall 3 monate zu fuß unterwegs sein muss :-(((((



    Naja, die Cops haben häufig auch nicht gerade viel Ahnung von richterlichen Entscheidungen bzw. der Rechtssprechung vor Gericht.


    In dem beschriebenen Fall schneiden sich die Radler wohl selbst ins Fleisch, wenn's blöd für die läuft. Radler dürfen nur nebeneinander fahren, wenn Sie den Verkehr nicht behindern - genau das haben sie in Deinem Fall getan. Daß die Radler nebeneinander gefahren sind, kann Deine Freundin ja bezeugen.


    Deine Hupe kann man als Warnsignal deuten - und das ist innerorts eben erlaubt. Wenn jetzt einer der beiden Radfahrer bei Deinem Überholvorgang einen Schlenker gemacht hat (war halt so), hast Du die Hupe wg. einer drohenden Gefahr/Unfall betätigt.


    Mir ist gar nicht ganz klar, wo das Problem sein soll.

  • Zitat

    Original von hotrod
    Deine Hupe kann man als Warnsignal deuten - und das ist innerorts eben erlaubt.


    Das ist so nicht richtig. Du kannst dir gerne den §16 StVO ansehen, der es schon eindeutig schreibt, aber auch gerne ein Wiki-Zitat auf Bauerndeutsch... Ein Überholmanöver wird niemand, egal wie es sich gestaltet, in eine mögliche Gefahrenlage einbeziehen.


    Zitat

    Die Hupe darf laut § 16 der StVO ausschließlich dazu benutzt werden, andere Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu warnen oder außerorts die eigene Überholabsicht anzukündigen. Jede andere Verwendung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von zehn Euro vorgesehen ist.[1] Die Verwendung zu folgenden Zwecken ist also nicht zulässig:


    - „Aufwecken“ eines Verkehrsteilnehmers, der vor einer Ampel „eingeschlafen“ ist.
    - Aufmerksammachen oder Beschwerde, dass sich ein Verkehrsteilnehmer falsch verhalten hat.
    - Zum Vertreiben der „Bösen Geister“ im Geleitzug eines neu vermählten Ehepaares.
    - Zum Grüßen von Bekannten oder Freunden an der Straße.
    - Hupkonzert nach sportlichem Erfolg der Lieblingsmannschaft.


    Zitat

    Original von hotrod
    Wenn jetzt einer der beiden Radfahrer bei Deinem Überholvorgang einen Schlenker gemacht hat (war halt so), hast Du die Hupe wg. einer drohenden Gefahr/Unfall betätigt.


    Mir ist gar nicht ganz klar, wo das Problem sein soll.


    Was du hier beschreibst, ist schon haarsträubend, denn in diesem Fall darfst du mal den §1 StVO heranziehen, der das Miteinander im Straßenverkehr regelt. Zwar greift in Andi´s Fall auch §2 (4) StVO, was aber nicht sein Verhalten rechtfertigt. Schlussendlich wird es sicher auf einen Vergleich hinauslaufen, da sich beide Parteien nicht korrekt verhalten haben. Der Fahrradfahrer als schwächerer Verkehrsteilnehmer wird sicher einen Vorzug erhalten, sodass sicher nicht mehr wie ein niedriges Ordnungsgeld (geschätzte 10-40 Euro) für den Autofahrer überbleibt.

  • Zitat

    Original von Klutten


    Das ist so nicht richtig.


    Das ist eben definitiv schon richtig.


    Zitat

    Original von Klutten Ein Überholmanöver wird niemand, egal wie es sich gestaltet, in eine mögliche Gefahrenlage einbeziehen.



    Das ist nun also Deine Meinung. Die Fakten liegen aber halt vollkommen anders.


    Denn eines ist völlig klar - es ist innerorts definitiv erlaubt, jemanden auf eine Gefahr durch sich selbst oder durch andere hinzuweisen. Wenn jemand also gemütlich ratschend nebeneinander mit dem Fahrrad fährt und er sich durch seine unsichere Fahrweise in Gefahr bringt, etwa weil er dabei unachtsam auf die Gegenfahrbahn schlenkert, darf ich ihn durch ein Hupsignal warnen. Das ist klarer Fakt. Nichts anderes schreibe ich oben.



    Daß ich nun im vorliegenden Fall eine solche unsichere Fahrweise des Radfahrers bei der Schilderung der Situation aufzeigen würde, hat damit zu tun, daß
    1. die Radfahrer mit der Anzeige MASSLOS überzogen reagieren und einen sinnlosen Affront gegen den Autofahrer starten und
    2. eine unsichere Fahrweise immer im Auge des Betrachters liegt. Im Auge des Überholenden war die Fahrweise sicherlich unsicher, sonst hätte er auch keinen Grund für die Hupe gehabt.
    3. emfinde ich es als dreist, eigenes Fehlverhalten auszublenden (nebeneinander fahren + nachfolgenden Verkehr behindern), jemand anderem dann ein Verhalten geradezu aufzuzwingen und das dann zur Anzeige zu bringen. Kleinbürgerliche, neidbeladene Spießer.



    Zudem schreibt der TE weiter oben, daß er aus Vorsicht gehupt hat und zwar genau aus dem Grund, daß die beiden Fahrradfahrer nebeneinander gefahren sind. Ich möchte den Richter sehen, der hier ein 3 monatiges Fahrverbot ausspricht (ausser Dir natürlich).


    Daß sich Dir irgendwelche Haare sträuben interessiert mich jetzt eher weniger. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß der TE mit Deiner Antwort nun irgendwie weiter kommt.

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