Bitte kurze Hilfe - Verkauf an Händler (Recht)

  • Hallo Ihr Lieben,


    aufgrund horrender Reparaturkosten verkaufe ich nun meinen E60. (Defekte sind aktuell soweit alle behoben, aber wer weiß was noch kommen wird...)
    Ich habe in ca. 2-3 Jahren rund 4000 Euro reingesteckt, und das mit vielen privaten Reparaturen. Bei BMW wären es noch viel mehr gewesen. Hab also die Schnauze voll ;(


    Nun gebe ich das Fahrzeug bei einem Autohändler in Zahlung, welcher mir dafür einen kleinen Stadtflitzer (nicht BMW) verkauft. Ich zahle nix drauf.


    Nun die Frage:
    Wie sieht das mit der Gewährleistung von mir Privat an den Händler aus?


    Für das neue Auto wurde ein offizieller Kaufvertrag des ZDK verwendet, in dem nur drin steht, das mein alter Wagen "530I BJ 03" in Zahlung genommen wird. Einen Extra-Vertrag für den Verkauf meines Fahrzeuges gibt es nicht, was wohl auch üblich ist sagte man mir.


    Auf der Rückseite des Vertrages steht folgender Passus:
    "Ist der Käufer eine juristische Person, Unternehmer etc... ... erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.)


    Auf der einen Seite bin ich im Vertrag ja Käufer aber auf der anderen Seite auch Verkäufer. Gilt dieser Passus auch für mich, so dass ich dem Händler gegenüber nicht in die Gewährleistung treten muss?


    Was ist Eure Meinung?
    Eine kleine Unterstützung wäre toll.


    Vielen Dank im Voraus.


    lG aus Hamburg.

  • müsste ich lesen jedoch das sollte deinerseits
    - erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche-
    für dich so formuliert sein ... sonst kommst vom regen in die traufe .... ;)


    gewerbe zu Gewerbe kann oder ist grundsätzlich ohne sachmängelhaftung
    privat personen zu können diese ausschliessen .... allerdings weis ich nicht wie das nun im falle von privat zu gewerbe ist . ist weis nur das gewerbe gegenüber privat dies nicht ausschliessen kann ....


    die frage ist nun :


    privat zu gerwebe generell ausgeschlossen oder muss dies extra formuliert werden .

  • Privat zu Gewerbe kann ausgeschlossen werden.
    Das ist definitiv so.
    Aber ob der Passus auch gültig ist wenn er auf der Rückseite des Vertrages steht?
    Grundsätzlich muss er dabei stehen, das tut er auch. Es ist ein offizieller Vertrag vom Verband.

  • Hallo!


    Im Zweifelsfall würde ich einen separaten Vertrag für den Verkauf machen.
    Bei den Vordrucken vom ADAC und Mobile etc. ist ja bei privaten Verkäufern die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.


    EDIT:http://www.kloth.biz/htm/ht,ver.htm


    Zitat

    Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.


    Gruß, Ralf

  • Du musst dem Händler keine Gewährleistung geben.
    Du bist laie und er ist der Profi, da er in dem Gewerbe Handelt.
    Er muss sich vor dem Kauf vergewissern, ob alles in Ordnung ist.


    Die Händler verkaufen unter sich auch ohne Gewährleistung.



    Wenn dort innerhalb eines Jahres ab Verkaufsdatum an einen Privatkäufer etwas kaputt geht, muss der Händler dafür haften.


    Stell dir mal vor, beim Privatverkauf an einen Händler müsste man auch noch eine Gewährleistung geben, dann würden Keine Schrottmühlen bei Händlern stehen oder die Privatleute ihre Autos an Händler verschenken.



    Arglistige Täuschung ist was anderes, aber selbst das ist bei Händlern so eine Sache, wo man gut rauskommt.


    Verkauf den Wagen als nicht Unfallfrei und als Defekt mit Motor und Elektronikproblemen, das wird er wahrscheinlich auch akzeptieren.


    Oder Verkauf den Wagen an mich. :D


    Zahle Höchstpreise und Abholung innerhalb 24 Std.
    Auch Tüv fällig oder Unfallwagen.


    :lol:



    Melde dich mal auf die PN

  • Dieser Passus auf der Rückseite:


    "Ist der Käufer eine juristische Person, Unternehmer etc... ... erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche"


    steht sicherlich in den AGBs und betrifft einen Fahrzeugkauf bei diesem Händler.


    Ich sehe dass auch so dass der Gewerbetreibende gegenüber dem Endverbraucher keine Ansprüche geltend machen kann. Zumindest nicht bei den üblichen Mängeln die ein Gebrauchtwagen aufweisen kann oder zukünftig auftreten werden. Er als Fachmann hatte ja sicher genügend Gelegenheit das Fahrzeug zu prüfen.
    Dennoch wirst du z.B. nicht verschweigen dürfen falls das Auto ein Unfallwagen ist.


    Normalerweise wird aber auch für den Ankauf des Fahrzeugs ein Ankaufvertrag geschlossen.

  • Danke für die Tipps.


    Das Fahrzeug ist unfallfrei, er hat sogar ne lackdickenmessung gemacht :)
    Bekannte Mangel mit Motor und Getriebe gibt es nicht. Das läuft alles perfekt.


    Aber ihr kennt den e60, seit Jahren kommt immer mal ne Meldung.
    Nach Neustart sind diese immer wieder weg. Ein- zweimal im Jahr habe ich solch ein Vergnügen. Dafür möchte ich halt nicht haften...


    Lg

  • Keine Sorge - sofern Du die Unterschrift des Händlers hast, bist Du raus. Da kann passieren was wwill, mit dem Auto. Schließlich hat er sich ja auch als "Fachmann" angeschaut - und Du bist nur Laie!


    Die Kollegen haben ja auch das Thema mit der Sachmängelhaftung zw. Gewerbetreibenden und Privatperson beschrieben.


    Also, weg das Ding, und gut!


    Und für Deinen Kauf machst Du eh einen gesonderten Vertrag, da ist der Händler dann Dir gegenüber in der Pflicht.

  • Wie ist es denn beispielsweise wenn man selbstständig ist & das Fahrzeug über einen gewissen Zeitraum von den Steuern abgesetzt hat.


    & das Fahrzeug dann bei mobile & Co zum Verkauf anbietet & dazu schreibt, dass die MwSt ausweisbar ist?


    Muss man dann eine sachmangelhaftung übernehmen? Auch wenn man ein komplett anderes Gewerbe betreibt?

  • So ist es



    Sobald das Fahrzeug in deinen Büchern auftaucht und gewerblich genutzt wurde, zB auf die Firma zugelassen ist, wird der Sachverhalt genauso behandelt als wärst du Autohändler, egal ob Bäcker oder Freiberufler der mit Autohandel überhaupt nichts zu tun hat. Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt erst recht wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.


    Wenn das Auto privat genutzt wurde und in keinen Geschäftsbüchern auftaucht, gilt der Verkauf ganz normal als Privatverkauf, selbst wenn man von berufswegen selbständig ist.



    Wer als Selbständiger keine Gewährleistung übernehmen will, muss das Fahrzeug vorab komplett aus dem Geschäft auslösen und es sich beispielsweise selbst als Privatman aus den Büchern herauskaufen (Privatentnahme). Erst dann wird der Weiterverkauf tatsächlich zur Privatsache.
    Natürlich sollte man hier darauf achten, das Fahrzeug auch tatsächlich noch ein paar Wochen/Monate privat zu nutzen sonst ist das am Ende vor Gericht nicht glaubwürdig.



    Edit:


    Eine Grauzone ist nach wie vor die Nutzung eines Wagens sowohl geschäftlich als auch privat.


    Zitat:
    "Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag."

  • wenn du es in den Büchern stehen hast und es komplett in der Firma zum Betriebsvermögen zählt wird das schwierig.
    Deshalb ist es ja eine Grauzone. Du müsstest nachweisen dass deine Benutzung des Fahrzeugs nicht zum Kerngeschäft gehört - das ist Auslegungssache...



    Nachweise wären zB ein Fahrtenbuch. Das führt man aber in der Regel nicht bei Anwendung der 1% - Methode.

  • Alles klar, danke sehr!



    Dieser Gewährleistungsanspruch gilt wohl aber nur dann, wenn man die MwSt beim Verkauf ausweist & in dem Sinne gewerblich verkauft?


    Falls man diese nicht ausweist & als privat verkauft gilt das dann als Privatverkauf?



    Oder täusch ich mich da?

  • Zumindest im Falle eines Verkaufs an einen Händler handeln ja dann zwei Unternehmer.


    Da die Bedingungen dann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei gestaltbar sind, sollte ein wirksamer Ausschluß einer Sachmängelhaftung im Ankaufvertrag vereinbart werden können.

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