Darf man RFT + nonRFT gleichzeitig fahren?

  • Zitat

    DerNetteMann


    Kurz und knapp: NEIN


    Wie so nicht? Wenn er auf der Achse die gleichen Reifen fährt, denke ich schon, das er dies so fahren darf. Run on Flat ist keine Pflicht. Somit wird es gehen.

  • Hab vorhin was über Google gefunden.
    In einem anderen Forum hatte einer direkt beim TÜV nachgefragt und es hieß, dass es nicht geht :/



    Gruß
    bigwolf86

  • Zitat

    Original von compi
    Blödsinn sorry. Du kannst fahren und kombinieren wie Du möchtest, ob das sinnvoll ist sei mal dahin gestellt.


    Er kann sich ja auch vorne Schubkarrenräder anbauen und hinten welche vom Fahrrad würde bestimmt auch gehen macht aber genauso wenig sinn wie vorne RFT und hinten non RFT.


    RFT sind wesentlich härter dadurch federt das Fhzg. auch anders.


    Die Frage war nicht obs geht sondern, ob man es darf und ob es sinn macht.


    Sy

  • schon wieder nicht richtig. Er hat gefragt: "ob man z.B. vorne Runflat Reifen und hinten nonRFT Reifen fahren darf?"


    Antwort - ja darf man.


    Sollte man? nein - aus den schon hier genannten Gründe - das so etwas niemand empfiehlt ist auch klar.

  • §36 Bereifung und Laufflächen


    (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch


    1.


    die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
    2.


    die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.


    Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein


    (1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.


    (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.


    (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.


    (2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

  • Compi:
    Antwort - ja darf man.


    Bist wohl ein kleiner Besserwisser, was?


    Ruf mal bei der Grünen Fraktion oder an bei 5 unterschiedlichen Reifenhändlern.


    Selbst BMW sagt NEIN, ist nicht erlaubt. Also solltest Dich vorher mal informieren, bevor Du hier lostextest.



  • Da mein Arbeitskollege schon insgesamt 2x nen Reifen Wechseln musste (RFT) da er durch nen Nagel gefahren ist und er hatte 2x nachgefragt ob er nicht anstatt nen RFT nen nonRFT nehmen kann bzw. kriegte man damals 2nonRFT für einen RFT (ca.) !


    Ging aber nicht, deshalb meine "kurze und knappe" Antwort!



    gruß Tobi

  • Statt das hier alle irgend einen scheiss von sich geben, Zeigt doch mal einen Gesetzestext wo drin steht, dass man es nicht darf.


    Nur weil irgend so ein dahergelaufener sagt das darf man nicht heisst das doch noch lange nix.. Mal fakten aufm Tisch hier.


    Fakt ist solange es in keinem Gesetz steht darf man es. Obs es Sinn macht lasse ich mal vollkomm in raumgestellt

  • tb-thunder



    Verstehe dich irgendwie nicht !



    Reicht es nicht wenn ein Reifenhändler es verneint und der BMW Händler auch NEIN sagt ?


    Wird schon seinen Grund haben!



    Kann ja gerne selber nachhaken, aber ich denke mal ein Reifenhändler der am Tag ca. 20 Sätze Reifen verkauft dürfte es eigendlich besser wissen als irgendein "dahergelaufener" oder ?


    Bin nur froh das ich keine RFT mehr habe! Viel schöneres Fahrgefühl!


  • Ja ich weiß es besser als Du. :cool: oder eben auch nicht weil es hier nicht eindeutig ist.
    1. Die Grünen? was hat die Partei damit zu tun? Wenn Du die Polizei meinst die ist mittlerweile in Blau-silbernen Autos unterwegs :lol: .
    Spaß beiseite: BMW und die Polizei sind auch nicht die Rechtssprechung. Die Rechtslage ist hier aber nicht eindeutig da m.M nach nirgends steht das man RFT/Non RFT nicht kombinieren kann. Also darf man - sollte aber nicht. Da ich schon seit Jahren auch im Z-forum tätig bin hier noch ein ähnlicher Thread.
    http://www.zroadster.com/forum…rlaubt.html?highlight=RFT


    Ah noch etwas - nur weil jemand was postet was von Deiner Meinung abweicht solltest Du nicht unfreundlich werden. :motz:


  • Wenn ich auf alles hören würde was BMW sagt wäre ich aber auch ziemlich beschränkt..


    BMW sagt nämlich auf einen E61 darf man garkeine NonRunflats ziehen.
    Also das Thema ist doch geklärt man darf es machen beides kombiniert fahren. Und solange der Reifenhändler der von mir aus 50 Sätze am Tag wechselt mir nicht den genauen § nennen kann wo drin steht, dass es verboten ist kann man das auch machen.

  • Zitat

    Original von tb-thunder


    Wenn ich auf alles hören würde was BMW sagt wäre ich aber auch ziemlich beschränkt..


    BMW sagt nämlich auf einen E61 darf man garkeine NonRunflats ziehen.
    Also das Thema ist doch geklärt man darf es machen beides kombiniert fahren. Und solange der Reifenhändler der von mir aus 50 Sätze am Tag wechselt mir nicht den genauen § nennen kann wo drin steht, dass es verboten ist kann man das auch machen.


    Ich habe ja nicht nur vom BMW Händler gesprochen sondern auch vom Reifenhändler!


    Wieso sollte der dann irgendeine "scheisse" erzählen ? Er hat tagtäglich mit den Sachen zu tun!

  • Zitat

    Original von DerNetteMann
    Reicht es nicht wenn ein Reifenhändler es verneint und der BMW Händler auch NEIN sagt ?


    ^^ hehe....die wollen ja auch nur dein bestes... DEIN GELD !!!

  • Man darf !


    Die Reifenhändler haben meist noch weniger Ahnung von diesem Thema wie diverse BMW Händler (Obwohl ich immer der Meinung war dieses wäre nicht möglich)


    Natürlich wollen alle immer nur die meiste Kohle wie Bruder Zyan schon schrieb.


    Ich war im März beim TÜV und habe mich sogar mit dem Prüfer über dieses Thema unterhalten, da ich 2 Tage zuvor genau diese endlose Diskussion mit meinem Reifenhändler hatte.
    Den Prüfer hat nur die Größe , Index, Tragfähigkeit meines Reifens interessiert und dieses mit meiner Zulassung im Zuge der HU verglichen.
    Run, Non Run, Mix, hat ihn nicht interessiert.
    Vorrausgesetzt man fährt es Achsweise, ist klar!


    gruss
    Olli

  • also ich habe mich auch bei mehrern stellen informiert... und man darf es.. def. wie olli71 es schon geschrieben hat.. entscheidend sind die daten größe, tragkraft udn co.
    ach und man muss das reifenflickzeugs im kofferaum haben .:-)


    fahre jetzt seit ca 2 monaten im mix... und ich kann def keinen unterschied feststellen bzw einen schlechten fahrkomfort oder sonstiges..


    kann direkt davon berichten da ich den direkten vergleich habe....


    also wer will .. der kann :)

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