ZitatAlles anzeigenOriginal von Neurocil
kollege , was unfallfrei ist oder was angegeben werden muß ist juristisch nicht einwandfrei geklärt ... mal so mal so je nach richter und fall ...
falls ich falsch liege bitte ein zitat von einem gesetzestext.
ZitatAlles anzeigenEin ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn [...] Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde sogar eine fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als „Unfallfahrzeug“ und die dadurch eingetretene Wertminderung nicht aufheben. Der Käufer dieses Fahrzeugs sähe sich vielmehr bei der Weiterveräußerung Offenbarungspflichten und einer etwaigen Sachmängelgewährleistung wegen dieser reparierten Vorschäden ausgesetzt. [...] (vgl. zum Vorstehenden eingehend Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 218 …).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, [...] dass auf der linken Seite des Fahrzeugs Arbeiten außerhalb des normalen Produktionsprozesses erfolgt sind. [...] Am Radlauf der Seitenwand hinten links wurden geringfügige Instandsetzungs- und Glättarbeiten durchgeführt [...] Die Seitenwand hinten links wurde einschließlich des Dachholmes ebenso nachlackiert wie die Fahrertür.
[...]
Hieraus hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass das Maß der Instandsetzungsarbeiten die Bagatellgrenze deutlich überschritten hat und ein merkantiler Minderwert bei dem Fahrzeug verbleibe.
Hier gehts um ein Neufahrzeug vom Band. Ich glaube nicht, daß das im Werk einen "Unfall" hatte. Trotzdem ist es nichtmehr als "unfallfrei" zu deklarieren, da es eine mitteilungspflichtige Nachlackierung hatte