Beiträge von Alex-Hawk

    Ich habe an keiner Stelle gesagt, dass man leicht aus der Sache rauskommt. Es ist aber fast immer eine Frage des Einzelfalls. Das ist das Problem. Es ist abhängig von den konkret getroffenen Aussagen und Formulierungen. Für Händler gelten dabei andere Maßstäbe als für Privatleute.


    Deshalb ja mein Rat mit dem Besuch beim Anwalt. Der kann den Sachverhalt aufklären und sich sämtliche Unterlagen genau anschauen. Alles andere ist Kaffeesatzleserei. Deshalb habe ich mich ja gerade nicht auf ein Ergebnis festgelegt. Das ist nicht möglich ohne detailierte Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ich wollte deshalb darauf hinweisen, dass sich pauschale Aussagen verbieten.

    Ich äußere mich zu der Sache nur noch gegenüber Sanja per PM.


    Nur ein kleiner Tipp für gewisse Leute:


    Es gibt im BGB nicht nur vertragliche Ansprüche. Es gibt tatsächlich auch gesetzliche Schuldverhältnisse und dann noch so lustige Sachen namens Deliktsrecht und Bereicherungsrecht. Ist jetzt wahrscheinlich etwas viel auf einmal...


    :trinken:

    Das geht auf keinen Fall einfach so der Reihe nach. Es ist immer abhängig vom konkreten Kaufvertrag, besonders der Punkt mit der Laufleistung. Die Urteile sind fast immer Einzelfallentscheidugen.


    Du hast außerdem hoffentlich die Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nur nicht bei Arglist. Die müßte Dir der Käufer nachweisen.


    Dein Vorteil: Die Manipulation erfolgte wohl nachweislich vor Deiner Zeit.


    Lass Dich einfach von Deinem Anwalt beraten.


    :trinken:

    Hallo


    Ich hatte das DTS. Ob AP im Gutachten steht müsste ich nachsehen, falls ich es noch irgendwo als Pdf habe.


    Das Fahrwerk war vorn auf zirka 25 mm gedreht. Das war das Minimum laut Gutachten. Minimum im Sinne von: so tief muss es mindestens runter. Hinten hatte ich den Dicken mit den Gewindestangen ungefähr 20 mm absenken lassen.


    Insgesamt war ich wie schon mehrfach gesagt sehr zufrieden mit dem Fahrwerk. Natürlich merkt man einen deutlichen Unterschie dzur Serie, aber das ist ja auch der Sinn und Zweck der Übung. Erst recht mit den 19 Zöllern.


    Das Fahrwerk war alltagssportlich und man bekam eine gute Rückmeldung von der Straße. Kopfsteinpflaster bei normalen Geschwindigkeiten war dabei überhaupt kein Problem. Ich mochte vor allem die Ruhe bei höhren Geschwindigkeiten. Da hatte ich ja erhebliche Probleme mit dem (wohl verschlissenen) Serienfahrwerk.


    Ich schreibe in der Vergangenheit, weil ich den Dicken abgegeben habe. Das hatte allerdings rein gar nichts zu tun mit dem Fahrwerk.


    :trinken:

    Noch sind wir nicht vor Gericht.


    Ich würde erstmal Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das geht auch ohne Anwalt. In der Begründung schilderst Du einfach die tatsächliche Situation und benennst Zeugen. Sonstige Belege können auch nicht schaden.


    Dann kann die Behörde erstmal selbst entscheiden, ob Sie den Bescheid aufhebt oder zumindest verringert. Das liegt in ihrem Ermessen. Manchmal klappts, manchmal nicht.


    Erst wenn sie nicht abhilft, geht die Sache an die Staatsanwaltschaft. Wenn Du nicht vor Gericht willst, dann kannst Du den Einspruch dann einfach zurücknehmen. Fertig.


    :trinken:

    Hallo Micha,


    also ich finde das Fahrwerk absolut alltagstauglich. Natürlich habe ich es auch nicht bis zum Anschlag nach unten gedreht. Das spielt bestimmt auch eine Rolle.


    Wenn ich in Dresden unterwegs bin, dann muss ich nicht anders fahren als vorher. Selbst auf dem Kopfsteinpflaster bei mir vor der Wohnung. Es gibt einfach nur etwas mehr Rückmeldung von der Straße. Das meine ich im positiven Sinn. Insgesamt fühle ich mich viel sicherer mit dem Fahrwerk.


    Eine Probefahrt ist grundsätzlich kein Problem. Es müßte aber wohl recht zeitnah geschehen. Mach mir einfach einen Vorschlag per PM.


    :trinken:

    Seid mir nicht böse, aber ihr solltet wirklich sehr vorsichtig sein mit den Formulierungen.


    Der Verkäufer muss im Rahmen der Gewährleistung nur Mängel beseitigen. Der Käufer muss also erst einmal beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Das ist leider gar nicht so einfach wie es erstmal klingt. Nicht jeder Schaden bzw. Defekt ist nämlich auch gleichzeitig ein Mangel. Das ist vielmehr abhängig vom Einzelfall, insbesondere dem konkreten Fahrzeug, dem Alter und der Laufleistung.


    Die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten betrifft NICHT die Mangeleigenschaft. Wenn der Käufer das Vorliegen eines Mangels bewiesen hat, dann wird zu seinen gunsten lediglich angenommen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das ist ein wichtiger Unterschied.


    Im konkreten Fall des TE scheint mir die Sache aber eindeutig. Der Defekt ist ein Mangel, der am Tag der Übergabe aufgetreten ist. Hier sollte es keine Probleme geben bei einem seriösen Händler.


    :trinken:

    Scheinbar meinen wir das Gleiche, es scheitert nur an Deiner Formulierung.


    Man MUSS dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Man muss ihn also mindestens anrufen, den Mangel schildern und den weiteren Ablauf besprechen. Wenn der Händler darauf besteht, dann muss das Fahrzeug zu ihm. Nur wenn der Händler nichts dagegen hat, dann kann man woanders reparieren lassen und dem Händler die Kosten in Rechnung stellen.


    Und bitte schreib jetzt nicht wieder, dass man nicht muss, wenn es abgeklärt ist. Das ist nämlich erst der zweite Schritt. Der erste Schritt ist aber ein MUSS.


    :trinken:

    Nichts für ungut, aber dann hättest Du zuerst meinen Beitrag lesen sollen.


    Ich sagte, dass man dem Händler die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung geben muss und nicht direkt woanders reparieren kann.


    Dann kam direkt Dein "Doch darfst Du". Das ist einfach falsch, genauso wie die Aussage wegen der Entfernung. Die hat rein gar nichts zu tun mit dem Recht zur Nacherfüllung.


    Lediglich der letzte Teil Deines Beitrags war korrekt, stand aber nicht im Widerspruch zu meiner Aussage.


    :trinken: