Zitat
Original von Mr.Twat
Eine dashcam die ganze Zeit laufen zu lassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die darf man im Grunde nur einschalten, wenn man ahnt, dass gleich etwas passiert. Sonst begeht man einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. da kann ein Bußgeld gegen den Nutzer festgelegt werden.
http://www.spiegel.de/auto/akt…chutzgesetz-a-985756.html
So einfach ist das nicht. Stelle ich es dar, dass ich die Dashcam zu Überwachsungszwecken einsetze oder um die Videos zu veröffentlichen. Dann haben wir einen Verstoß.
Habe ich die Dashcam um Aufnahmen für den privaten Gebrauch zu machen, dann ist es erlaubt.
Wenn dann ein Verstoß mitgefilmt wird und ich das Video nicht aktiv der Polizei anbiete, sondern diese es anfordern, wird es gerne verwendet....
Auf dem Weg zum Gericht und vor Gericht entscheiden oft nicht klare Fakten/Sachlagen sondern meist für Normalsterbliche nicht nachvollziehbare Zusammenhänge...
Spielt mal einen Gedanken durch.
Video ist da. Der Filmer ist eigentlich unschuldig, wird aber auf Grund der Aussagen des Unfallgegners in verknackt. Videobeweis wurde nicht zugelassen.
Was meint ihr wie es weitergeht, wenn der Staatanwalt Wind davon bekommt, dass vor Gericht nachweislich Falschaussagen gemacht wurden.
Zweites spannendes Thema, das ich mit dem Syndikus unseres Verbandes besprochen hatte: Einsatz des Videos in einem anschließenden Zivilprozess zur Bestimmung der Schadenssumme w/Falschaussage....
Beide Sachen bewegen sich nicht mehr im Bagatellbereich und da sind dann solche Beweise wieder gerne gesehen....