Zitat
Original von Klutten
... ist hier die Entfernung des Verkehrsschildes zur Einmündung der Knackpunkt.
Und das ist sogar das Ausschlaggebende und wie du richtig sagst, der Knackpunkt.
Die Rechtsprechung ist zur der herrschenden Meinung gekommen, dass ein Verkehrsberuhigter Bereich auch bis zu 30 Meter nach dem entsprechenden Verkehrszeichen 326 (Ende des Verkehrsberuhigten Bereich), noch gilt.
Das heißt vereinfacht gesagt, das jeder, der aus dem verkehrsberuhigten auf eine STRAßE einfährt (denn verkehrsberuhigter Bereich wird verkehrsrechtlich nicht als Straße definiert),
Vorfahrt zu gewähren hat, auch wenn das Verkehrszeichen bis zu 30 Meter hinter der Einmündung liegt!
Dazu gibt es ein Gerichturteil von höchster Instanz, dem Bundesgerichtshof.
Auszug/ZITAT BGH vom 20.11.2007, VI ZR 8/07:
Die besonderen Pflichten des § 10 S.1 StVO gelten für den Fahrer,der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist.
Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Strasse bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen,
wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. (Aus den Gründen: ...Bezogen auf die Verhaltensanforderung des § 10 StVO hat das Zeichen 326 eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtungen enden nicht generell auf der Höhe des Verkehrsschildes...).