Frage zu Verkehsregel

  • Folgendes Szenario:


    Zone 30 innerorts im Wohngebiet.
    Eine Straße mit Namen R führt gerade durch die Siedlung. Straße T mündet im rechten Winkel in diese Straße. Im Einmündungsbereich ist kein abgesenkter Bordstein. Demnach gilt hier rechts vor links. Nun ist es aber so, dass Straße T eine Anliegerstrasse mit Verkehrszeichen 325.1 (verkehsberuhigter Bereich - Spielstraße) ist. Das Schild steht aber erst ca. 10m nach der Einmündung in der Straße T einseitig so dass es für die Teilnehmer auf Straße R nicht gesehen werden kann aus der Ferne.
    Daher meine Annahme: hier gilt rechts vor links da 1. kein abgesenkter Bordstein und 2. der verkehsberuhigter Bereich nicht direkt ab Kreuzung gilt.


    2. Meinung sagt Straße T ist ein verkehsberuhigter Bereich und wer da ausfährt hat keine Vorfahrt.


    Was stimmt?

  • Die Frage wird dir sicher nur jemand vom Straßenbauamt beantworten können, denn wie du schon sagst, ist hier die Entfernung des Verkehrsschildes zur Einmündung der Knackpunkt. Generell sind Fahrzeuge aus beruhigten Zonen wartepflichtig und müssen der vorrangigen Straße Vorfahrt gewähren. In deinem Fall kann der Grundgedanke aber auch sein, dass hier bewußt erst später eine Spielstraße zum Wirken kommt, der Kreuzungsbereich aber der normalen Regel "rechts-vor-links" unterliegt.


    Vom Gefühl her würde ich sagen, dass Schilder im Kreuzungsbereich aufgestellt sein müssen, was etwa 5m entspricht. Dies ist ja auch der Bereich, der nicht zum Parken oder Halten genutzt werden darf. Allerdings kann das sicher variieren, wenn dieser Bereich großzügige Abrundungen hat.


    Stell den Herren vom Amt einfach mal die Frage, wie weit der Wirkungsbereich eines Verkehrsschildes gilt, welches (nicht sichtbar) im Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Ein Foto wäre dabei sicher sehr hilfreich.

  • Zitat

    Original von Klutten
    ... ist hier die Entfernung des Verkehrsschildes zur Einmündung der Knackpunkt.


    Und das ist sogar das Ausschlaggebende und wie du richtig sagst, der Knackpunkt.


    Die Rechtsprechung ist zur der herrschenden Meinung gekommen, dass ein Verkehrsberuhigter Bereich auch bis zu 30 Meter nach dem entsprechenden Verkehrszeichen 326 (Ende des Verkehrsberuhigten Bereich), noch gilt.


    Das heißt vereinfacht gesagt, das jeder, der aus dem verkehrsberuhigten auf eine STRAßE einfährt (denn verkehrsberuhigter Bereich wird verkehrsrechtlich nicht als Straße definiert),
    Vorfahrt zu gewähren hat, auch wenn das Verkehrszeichen bis zu 30 Meter hinter der Einmündung liegt!


    Dazu gibt es ein Gerichturteil von höchster Instanz, dem Bundesgerichtshof.


    Auszug/ZITAT BGH vom 20.11.2007, VI ZR 8/07:


    Die besonderen Pflichten des § 10 S.1 StVO gelten für den Fahrer,der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist.
    Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Strasse bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen,
    wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. (Aus den Gründen: ...Bezogen auf die Verhaltensanforderung des § 10 StVO hat das Zeichen 326 eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtungen enden nicht generell auf der Höhe des Verkehrsschildes...).

  • Korrekt. Wohnte mal in einem verkehrsberuhigten Bereich. Diese mündete an einer Hauptstraße. Ich hatte mich immer gewundert warum alle durchfahren, da aus dem verkehrsberuhigtem Bereich, kein Schild Vorsicht Hauptstraße war.
    Mein Vater ( Damals Fahrlehrer im Osten ) hatte dann gegoogelt und es genau so beschrieben. Wer aus dem verkehrsberuhigtem Bereich kommt, muss Vorfahrt gewähren.

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