Probleme mit auto Käufer

  • Letztes we hab ich das auto meiner frau verkauft da er seit fast nem jahr in der ecke rumstand. Jetzt ruft mich heute der Käufer an und erzählt mir das es kracht beim 1. Gang einlegen. Er will jetzt in die werkstatt fahren um sich schlau zu machen. Kann der mich jetzt irgendwie belangen?


    Mfg

  • Hallo, du hast doch als privat verkauft...ohne jegliche Garantie...steckst doch nicht drin und wenn er nach Inaugenscheinnahme und Probefahrt das KFZ gekauft hat muss er damit leben. Wo kommen wa denn da hin... Der will nur Kohle rausschlagen ....

  • Wenn du, so wie Ralle schon sagt, einen Kaufvertrag hast in dem die Gewährleistung / Sachmängelhaftung ausgeschlossen ist, würde ich mich in meine Couch zurücklehnen und ein Bierchen trinken... :trinken:


    Wenn nicht: hast du Zeugen die beim Verkauf dabei waren?

  • Zitat

    Original von Halit
    Gekauft wie gesehen!!!


    Das stimmt so nicht, wenn ich mich nicht irre.
    Auch bei Privatverkauf ohne Garantie haftet man für nicht sichtbare Mangel.




    2) Gewährleistungsausschluss beim Verkauf durch Privatleute
    a) Überblick


    Anders als Unternehmer können Privatleute die Gewährleistung für Mängel beim Gebrauchtwagenkauf vollständig ausschliessen. Dabei ist es jedoch häufig schwer abzuschätzen, welche Tragweite Klauseln, die häufig vereinbart werden (z.B. „gekauft wie besehen“) haben bzw. nicht haben. Es kommt daher immer wieder vor, dass ein Verkäufer glaubt, alle Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen zu haben und dann von einem Gericht eines besseren belehrt wird. In vielen Fällen greifen der Käufer und der Verkäufer auch auf Musterverträge zurück, wie sie beispielsweise vom ADAC, von Versicherungen oder von anderen Dienstleistern angeboten werden. Hier muss man wissen, dass für die Einschränkung der Mängelgewährleistung in derartigen Verträgen gesetzliche Einschränkungen gelten.
    b) Ausschluss der Gewährleistung in individuell ausgehandelten Verträgen


    Privatleute, die einen Gebrauchtwagen verkaufen, können die Gewährleistung für Mängel vollständig ausschliessen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat. In diesen Fällen sieht § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass der Verkäufer sich auf den Gewährleistungsauschluss „nicht berufen“ kann. Die Vereinbarung ist also in diesem Falle unwirksam.


    Wenn Gerichte sich in einem Rechtsstreit mit einem Gewährleistungsausschluss auseinandersetzen, tun sie das in zwei Schritten:
    Zunächst wird ermittelt, ob die Gewährleistung für den konkreten Mangel, um den es geht, ausgeschlossen worden ist, ob diese Art von Mangel vom Ausschluss der Gewährleistung erfasst wird
    Dann prüft das Gericht, ob der Ausschluss der Gewährleistung wirksam ist


    Der erste Schritt ist also, festzustellen, ob ein bestimmter Mangel unter den Gewährleistungsausschluss fällt. Im Nachhinein ist es immer schwer zu entscheiden, was der Käufer und der Verkäufer beim Vertragsschluss beabsichtigt haben (wenn sie sich darüber einig wären, gäbe es ja keinen Rechtsstreit). Es geht deshalb darum, wie bestimmte Klauseln im allgemeinen verstanden werden. Hierzu hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.


    Die Klausel „gekauft wie gesehen“ wird von Gerichten nicht als umfassender Ausschluss der Gewährleistung angesehen. Durch diese Formulierung wird vielmehr nur die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei der Besichtigung auch erkennbar waren. Treten dagegen im Nachhinein noch Mängel zutage, die nur bei einer gründlichen Untersuchung für einen Fachmann ersichtlich waren, ist die Gewährleistung für solche Mängel nicht ausgeschlossen.


    Das gleiche gilt für Klauseln wie „wie gesehen und probegefahren“ oder „wie besichtigt“. Auch diese Klauseln sind kein umfassender Gewährleistungsausschluss. Sie beziehen sich nur auf solche Mängel, die bei Besichtigung und Probefahrt zu erkennen waren.


    Ein umfassender Ausschluss der Mängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf sind dagegen Klauseln „verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „es wird keine Garantie übernommen“.


    In der Praxis kommt es oft dadurch zu Schwierigkeiten, dass die Vertragspartner die Frage der Gewährleistung besonders klar regeln wollen und verschiedene Klauseln kombinieren. Das führt dann zu Problemen, weil die Rechtsprechung diese Klauseln unterschiedlich interpretiert. Es stellt sich dann die Frage, welche Klausel Vorrang haben soll. Ein Beispiel dafür ist ein Fall, den das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden hat. Der Käufer kaufte einen Daimler Benz Abschleppwagen zum Preis von 1.800 Euro. Dabei verwendeten sie einen vorgedruckten Kaufvertrag, in dem stand, dass „das nachfolgend bezeichnete Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft werde. Darüber hinaus gab es im Vertrag eine Rubrik für besondere Vereinbarungen. Hier trugen Verkäufer und Käufer ein: „Gekauft wie gesehen“. Kurze Zeit nach der Übergabe des Abschleppwagens traten Mängel zutage. Der Käufer verlangte Schadensersatz.


    Das Oberlandesgericht Saarbrücken setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob die Gewährleistung ausgeschlossen worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Mängel beim Kauf des Wagens nicht erkennbar gewesen. Es kam also darauf an, ob die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen war, die beim Kauf sofort erkennbar war oder ob die Gewährleistung für alle Mängel vollständig ausgeschlossen worden war. Das Problem dabei war, dass die erste Klausel im Vertrag „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ einen vollständigen Gewährleistungsausschluss bedeutet. Die zweite Klausel „gekauft, wie gesehen“ wird dagegen von der Rechtsprechung in der Regel so ausgelegt, dass damit nur die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wird, die beim Kauf sichtbar sind.


    Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Klausel „gekauft, wie gesehen“ im Zusammenhang mit dem gesamten Vertrag gesehen werden müsse. Die Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ müsse dabei als eine Art Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Man müsse auch bedenken, dass das Fahrzeug beim Kauf bereits zwanzig Jahre alt gewesen sei; der Wagen sei ausserdem beim Verkauf nicht zugelassen gewesen. Unter diesen Umständen müsse man davon ausgehen, dass Käufer und Verkäufer durch den Vertrag ein für alle Male hätten Klarheit schaffen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass Käufer und Verkäufer sich auf einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistung geeinigt hätten. Daher entschied das Gericht, dass dem Käufer kein Schadensersatz zustand (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005, Az.: 4 U 163 04/32).
    c) Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen in Musterverträgen


    Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen ist ein kompliziertes Thema. Käufer und Verkäufer greifen deshalb oft auf Musterverträge zurück, um sicher zu sein, einen ausgewogenen und wirksamen Vertrag zu haben. Solche Musterverträge werden beispielsweise vom ADAC, auf mobile.de oder von verschiedenen Versicherungen angeboten.


    Bei derartigen Verträgen ist zu beachten, dass sie rechtlich gesehen sogenannte „allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind. Für solche allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht das Gesetz besondere Regeln vor, die beispielsweise die Wirksamkeit bestimmter Klauseln oder Vereinbarungen betreffen. Auch für Klauseln, die die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen betreffen, gibt es solche besonderen Regeln.


    Das Gesetz definiert allgemeine Geschäftsbedingungen als „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt“ (§ 305 BGB). Da Musterverträge bei vielen Autoverkäufen benutzt werden, sind sie eben rechtlich allgemeine Geschäftsbedingungen. Daran ändert es auch nichts, dass bei Privatverkäufen der Verkäufer den Vertrag in der Regel nur einmal verwenden will. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die besonderen Bestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen schon dann gelten, wenn der Vertrag nur einmal benutzt wird – solange das Muster grundsätzlich dazu bestimmt ist, häufiger bei Verkäufen von Autos benutzt zu werden (sei es auch von verschiedenen Verkäufern oder Käufern).


    Wer den Begriff allgemeine Geschäftsbedingungen hört, denkt meistens zuerst an Versandunternehmen, Banken, Kaufhäuser oder andere professionelle Händler. Tatsächlich sind Unternehmer die Hauptverwender von solchen Verträgen – und der Gesetzgeber hat wohl hauptsächlich an sie gedacht, als er die besonderen Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen geschaffen hat. Dennoch sind die besonderen Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann anwendbar, wenn Privatleute den Vertrag schliessen.


    In Musterverträgen darf die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Beispielsweise ist es unzulässig, die Gewährleistung für gesundheitliche Schäden auszuschliessen. Auch die Gewährleistung für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen, kann man nicht in Musterverträgen ausschliessen.


    Diese Einschränkungen sind wichtig. Sie haben nämlich nicht nur dann Konsequenzen, wenn tatsächlich gesundheitliche Schäden eingetreten sind oder jemand grob fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr ist der Ausschluss der Gewährleistung dann insgesamt ungültig.


    Ein Beispiel: Der Verkäufer verkauft einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro. Den Vertrag, den er dabei benutzt, hat er aus dem Internet heruntergeladen. In dem Vertrag heisst es, dass „sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden“. Der Tachostand beträgt 120.000 km. Kurze Zeit nach dem Kauf findet der Käufer heraus, dass der Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hatte. Der Käufer möchte vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer, der das Auto selbst als Gebrauchtwagen gekauft hatte und nichts von der wirklichen Laufleistung wusste, beruft sich auf den Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss der Gewährleistung ist jedoch unwirksam. Durch die Klausel in dem Mustervertrag werden sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen – und damit auch Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden. Da das unzulässig ist, ist die gesamte Klausel unzulässig, auch wenn es im konkreten Fall gar nicht um Schäden an der Gesundheit geht. Es gilt daher die gesetzliche Regelung. Da der Gebrauchtwagen einen Mangel hat, hat der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung. Er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.



    Quelle

  • Also bei meinen Kaufvertrag steht drin: das Fahrzeug wird wie besichtigt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer 3 eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
    dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen werden sie an den Käufer abgetreten.

  • Zitat

    Original von Halit
    Gekauft wie gesehen!!!


    Ein weit verbreiteter Irrtum.
    Pauschal kann man das nicht beantworten, da es immer Einzelfall abhängig ist.
    Ich wurde beispielsweise beim Mopedkauf gelinkt, durch nicht erlaubte Zubehörteile. Der Verkäufer musste den ordnungsgemäßen Zustand auf seine Kosten herstellen. Allerdings war ich sehr kulant, so dass es kostengünstig und ohne Anwalts- oder Gerichtskosten für ihn ausging.



    Viele Grüße
    Sören

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